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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind – soweit nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart worden ist – ein wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsabschlüsse und auch bereits aller Angebote, welche wir im Zuge des Vertriebes der von uns erzeugten Produkte und geführten Handelswaren vornehmen. Etwaige Einkaufsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn wir diese in einem bestimmten Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkennen. Ein fehlender Widerspruch unsererseits zu etwaigen Geschäftsbedingungen eines Kunden bedeutet in keinem Fall eine Anerkennung, auch nicht teilweise derselben durch uns. 

1.2. Für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur soweit sie den zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht widersprechen.

 

2. Angebote, Vertragsabschluss und Schriftlichkeit 

2.1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abweichende Vereinbarungen werden nur dann verbindlich, nachdem sie von uns schriftlich bestätigt wurden. 

2.2. Die von uns beigestellten Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) beschreiben die von uns angebotenen Leistungen nur annähernd. Wir behalten uns zumutbare geringfügige technische Änderungen vor. Insbesondere Abweichungen einer Lieferung von Beschreibungen, welche durch die Eigenart der Konstruktion, die Herstellung oder eine technische Weiterentwicklung bedingt sind und die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, ebenso wie leichte Farbabweichungen stellen keine Verletzung der Leistungspflicht dar. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Genauigkeit der Bestellung und hat die Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt werden. 

2.3. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, wie auch Prospekte und Kataloge behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Jedwede Verwendung außerhalb des zu Grunde liegenden Vertrages, wie auch die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung. 

2.4. Erklärungen, die unser Kunde aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abzugeben hat, wie Mängelrüge und dergleichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

2.5. Allfällige nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene, auf Kundenwunsch ausgeführte Sonderleistungen werden dem Kunden in vollem Umfang nach Leistungsaufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. 

3. Preise und Zahlungen 

3.1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot im Rechtssinn dar. Sämtliche Bestellungen und Aufträge von Kunden erlangen erst mit Zugang der schriftlichen Bestätigung unsererseits Rechtwirksamkeit. 

3.2. Unsere Auftragsbestätigung legt den individuellen Inhalt des Liefervertrages (Umfang der Lieferung, Preise und sonstige individuelle Bestimmungen) fest und gilt vom Kunden als anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erhebt. 

3.3. Preise gelten ohne Verpackung, ohne Fracht und ohne Versicherung ab Werk und nicht für Nachbestellungen. Kosten der Verpackung werden separat berechnet, für Transport und Versicherung nach Anfall und Vereinbarung. 

Rahmenverträge sind von diesen Regelungen nicht betroffen, entsprechende Konditionen werden gesondert vereinbart. 

3.4. Grundlage der Preise sind die Gestehungskosten zum Zeitpunkt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Erhöhen sich diese Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, sind wir zu entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises berechtigt. Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Rücktrittsrecht des Kunden nicht abgeleitet werden. 

3.5. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate nach Vertragsschluss oder erfolgt die Lieferung tatsächlich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, so sind wir berechtigt, den am Tage der Ausführung der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. 

3.6. Zahlungsbedingungenen werden individuell im Auftragsschreiben geregelt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt 100% Vorauszahlung als Zahlungskondition vereinbart. Zahlungen an unsere Mitarbeiter oder Vertreter sind ohne schriftliche Inkassovollmacht unzulässig. Mehrkosten, die durch nicht vorhersehbare, im Zusammenhang mit Lieferung bzw. Leistung erforderliche Unterbrechungen verursacht werden, werden gesondert in Rechnung gestellt. 

Bei mehreren offenen Rechnungen werden Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen angerechnet, sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden Zahlungen zunächst auf Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, auch diesbezüglich wiederum jeweils auf die älteren Rechnungen. 

3.7. Zurückbehaltung und Aufrechnung gegen den Kaufpreis sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Insbesondere sind Kunden nicht berechtigt, Zahlungen, auch nicht teilweise wegen erhobener Mängelrügen oder Schadenersatzansprüchen, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde selbst nach rechtskräftiger Feststellung nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

4. Kurssicherungsklausel

4.1. Exportlieferungen werden grundsätzlich in Euro verrechnet und sind auch in Euro zu bezahlen. 

4.2. Wird ausdrücklich eine Zahlung in ausländischer Währung vereinbart, erfolgt trotzdem die Fakturierung unter Ausschluss jedweden Währungsrisikos für uns. Dies wird dadurch bewirkt, dass in Bezug auf die vereinbarte Währung dem Mittelkurs der Wiener Börse vom Tag der Abgabe der Auftragsbestätigung der Mittelkurs des Tages des Eingangs des Rechnungsbetrages auf unserem Konto gegenübergestellt wird. Sollte der zuletzt genannte Kurs niedriger sein als der erstgenannte Kurs, erhöht sich der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis und ist die Differenz vom Kunden in der fakturierten Währung nachzuzahlen. 

5. Verzug

5.1. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten des Kunden sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen, gegebenenfalls von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. 

5.2. Wenn die Bank einen Scheck des Kunden nicht einlöst, oder wenn uns wesentliche Verschlechterungen in den Verhältnissen des Kunden bekannt werden, welche den Zahlungsanspruch gefährden, so wird die gesamte Restschuld fällig. 

Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Kunden an dem Liefergegenstand. Wir sind berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. 

Werden solche Umstände nach Abschluss des Vertrages, aber vor Ausführung der Lieferung bekannt, können wir unsere Leistung verweigern und 100% Vorauszahlung verlangen, auch dann, wenn andere Zahlungsbedingungen- und Fristen vereinbart wurden, alternativ können wir die Leistung einer Sicherheit verlangen. 

5.3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, für die rückständigen Beträge Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Für den Fall des Verzuges verpflichtet sich der Besteller, die uns entstehenden Mahn- (inklusive etwaiger Beraterkosten für Mahnungen), Inkasso- und Kosten der Klagsführung inklusive Barauslagen zu ersetzen. 

5.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten auch nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand wieder an uns zu nehmen, bis die ausständigen Zahlungen inklusive sämtlicher Zahlungen wegen Verzugs eingelangt sind. Ungeachtet dessen sind wir in diesem Fall auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass Teilzahlung vereinbart war. 

5.5. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind wir darüber hinaus berechtigt, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises ohne Abzug zu wählen.

Es bleibt uns unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, dem Kunden steht es ebenso frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als das geforderte Pauschale entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kunde nicht in Verzug mit der Zahlung, sondern mit Annahme der Ware oder einer sonstigen Mitwirkungspflicht in Verzug befindet. 

5.6. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag nach Auslieferung der Ware, haben wir neben dem Anspruch auf Rückleistung der Waren einen Anspruch auf Vergütung der Gebrauchsüberlassung, dieser Anspruch tritt selbständig neben Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

5.7. Sämtliche obige Regelungen gelten auch in den Fällen direkter Belieferung des Endkunden durch uns auf Wunsch des Kunden. 

6. Lieferzeit & Versand 

6.1. Lieferung sowie Lieferzeit bzw. gegebenenfalls Abholung des Kunden wird separat vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat.Die mit unseren Kunden vereinbarten Liefertermine werden möglichst eingehalten, sind jedoch stets unverbindlich. Wir sind berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen. Für entstehende Ansprüche aus verspäteter Lieferung übernehmen wir keinerlei Haftung. 

Bei Ereignissen höherer Gewalt, die zu einer Beeinträchtigung der Lieferfähigkeit führen, wie beispielsweise Lieferverzug unserer Lieferanten, Betriebsstörungen, Streik sowie andere Fälle höherer Gewalt, sind wir jederzeit berechtigt, neben einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden oder Dritten daraus Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Preisminderung entstehen. Im Falle der Verzögerung mit der Lieferung ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten. 

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. 

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere Beibringung eventuell behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen. Ansonsten verlängern sich Lieferzeit und Lieferfrist angemessen. 

6.2. Alle Versendungen erfolgen nach sorgfältigem Ermessen unsererseits auf Kosten des Kunden. Die Wahl der Versandart bleibt uns vorbehalten, aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden. 

7. Versand ins Ausland 

7.1. Versendungen in das Ausland unterliegen gegebenenfalls zusätzlich allgemeinen Verkaufsbedingungen für Export und sonstigen zusätzlichen besonderen Vereinbarungen. 

7.2. Zusätzlich gelten prinzipiell die „INCOTERMS 2010“ als vereinbart. Es steht uns frei, hierauf zurückzugreifen. Die genaue Wahl des auf den jeweiligen Auftrag anzuwendenden Incoterms werden wir in der Auftragsbestätigung festhalten. 

8. Gefahrenübergang

 

Die Gefahr geht mit Übergabe der Waren an den Transporteur auf den Kunden über, ungeachtet dessen, ob wir oder der Kunde den Transporteur beauftragt hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben, unbeschadet etwaiger anderweitiger Vereinbarungen. 

Verzögert sich der Versand, der nach unserer Wahl durch Bahn oder Spedition erfolgen kann, infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 entgegenzunehmen. 

Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar. 

9. Haftung & Gewährleistung 

9.1. Generell haften wir nur bis zum gesetzlichen Mindestmaß. Etwaige Mängel sind umgehend, spätestens eine Woche nach Übergabe im Sinne des § 377 UGB schriftlich zu rügen, ansonsten erlischt die Haftung für solche Mängel endgültig. Darüber hinaus ist Voraussetzung für jede Haftung, dass wir bzw. von uns beauftragte Professionisten unverzüglich nach dem Auftreten etwaiger Mängel uneingeschränkt, auch mehrmals Gelegenheit zur Prüfung von etwaigen Mängeln an Ort und Stelle erhalten. Sollten diese Prüfungen ergeben, dass die gelieferten Waren mangelfrei sind, sind alle für die Prüfungen entstandenen Kosten vom Kunden zu tragen bzw. uns zu ersetzen. 

9.2. Für rechtzeitig gerügte Mängel an von uns gelieferte Waren und erbrachten Leistungen leisten wir im gesetzlichen Ausmaß Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Wir sind aber berechtigt, für sämtliche von uns gelieferte Waren, auch für etwaige von uns installierte Waren unsere Haftung dadurch zur Gänze auszuschließen, dass wir sämtliche unserer Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten ersatzweise an den Kunden abtreten. 

9.3. Unsere Haftung für Sachschäden ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verursachung eingeschränkt. Wenn uns bloß leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist eine Haftung für Schäden, insbesondere für etwaigen entgangenen Gewinn ausgeschlossen. 

9.4. Soweit wir eine Herstellergarantie weiterleiten, übernehmen wir dafür keine eigene Haftung. Diese hat der Kunde direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Gleiches gilt für Konformitäts- und/oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Herstellers. 

9.5. Werden unsere Anleitungen zum Betrieb oder zur Wartung nicht befolgt oder Teile von Kunden eingebaut oder ausgetauscht, die nicht den Originalteilen völlig gleichwertig sind, erlischt unsere Schadenersatz- und Gewährleistungspflicht, wenn und soweit der Mangel bzw. etwaige Folgeschäden auf diese Maßnahmen des Kunden zurückzuführen sind. 

9.6. Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur, Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch der Ware oder Preisminderung. Sollte das mangelhafte Produkt oder Teile davon im Zeitpunkt des Gewährleistungsfalles nicht mehr produziert werden, können wir als Ersatz auch ein vergleichbares Produkt zur Verfügung stellen. Im Gewährleistungsfall besteht kein Anspruch auf Einsatz von neuen oder neuwertigen Produkten. Wir sind berechtigt, als Ersatz auch gebrauchte und/oder reparierte Produkte zu liefern. Das Recht des Kunden auf Wandlung wird einvernehmlich abgedungen. Die ausgetauschten Teile gehen in unser Eigentum über. 

Die aufgewendeten Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Kunden zu tragen, soweit dieser nicht Konsument im Sinne des KSchG ist. Durch die Mängelbehebung tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein. 

10. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Forderungen unser Eigentum. Der Kunde erteilt hiermit seine unwiderrufliche Zustimmung, dass wir Vorbehaltsware ohne weitere Verständigung des Kunden und auch ohne dessen Mitwirkung im Falle eines Zahlungsverzuges oder einer Bonitätsverringerung des Kunden zur Sicherung unserer Ansprüche – allenfalls nach vorangegangener Demontage durch uns, welche wir in Rechnung stellen können – abholen. Dies gilt auch, wenn die Ware bereits montiert ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns von jedem Zugriff auf die Vorbehaltsware umgehend zu verständigen. Jegliche Verfügung oder Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist ausnahmslos unzulässig und begründet Schadenersatzansprüche. 

11. Schutzrechte

Das Angebot sowie alle von uns ausgearbeiteten Berechnungen, Entwürfe, Zeichnungen etc. verbleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ausnahmslos ohne unser schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten zur Einsicht überlassen werden. Die Unterlagen dürfen nicht zum Nachbau, für Ausschreibungen etc. benutzt werden. Zuwiderhandeln wird von uns gerichtlich verfolgt. Bei Nichterteilung des Auftrages sind auf Verlangen sämtliche Unterlagen an uns zurückzusenden und etwaige Kopien, auch elektronische unwiederbringlich zu vernichten. 

12. Sonstiges

Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass wir seine personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages automationsunterstützt speichern und verwerten. Alle Erklärungen an den Kunden gelten diesem als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie an die uns vom Kunden zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse erfolgen, wobei für diesen Fall auch die Übersendung per E-Mail als schriftlich gilt. 

Wir sind berechtigt, mit der Ausführung der zu erbringenden Leistungen Dritte (Subunternehmer) zu beauftragen. 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

13.1. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Handelssachen sachlich und für Klagenfurt örtlich zuständigen Gerichtes vereinbart. 

 

13.2. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet österreichisches Recht – unter Ausschluss etwaiger Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) – Anwendung. 

1. Allgemeines

1.1   Unsere Aufträge und Bestellungen von Waren (inklusive Waren mit digitalen Elementen) erfolgen nur unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen, sofern in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
 
1.2   Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für an uns zu erbringende Leistungen inklusive digitaler Leistungen.
 
1.3   Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert.
 
1.4.  Aus einer Handlung oder Unterlassung unsererseits kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, sofern ein solcher von uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Im Übrigen darf unser Schweigen niemals als Zustimmung zu einem Vertrag oder Billigung eines Verhaltens gewertet werden.
 
1.5.  Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
 

2. Auftragserteilung

Aufträge werden schriftlich oder mündlich erteilt.

 

3. Auftragsannahme und Rücktrittsvorbehalt

Von uns erteilte Aufträge und Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich abgelehnt werden.
 
Im Falle begründeter Hinweise darauf, dass Termin-, Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung unserer Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche zu erwarten sind, sind wir zum jederzeitigen Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten deutlich verschlechtert oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten mangels Kostendeckung abgewiesen wird.
 

4. Lieferbedungungen

4.1.  Die gelieferte Ware muss erste Wahl sowie mängel- und fehlerfrei sein und allenfalls vorgelegten Mustern in allen Einzelheiten entsprechen.

4.2.   Produktions- oder Verpackungsänderungen mit logistischer Konsequenz sind uns mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
 
4.3.   Nicht genehmigte Abweichungen berechtigen uns, die Warenübernahme zu verweigern oder Preisminderung zu verlangen.
 
4.4.   Mit Auslieferung der Ware garantiert der Lieferant, dass sie allen einschlägigen in Österreich geltenden Bestimmungen entspricht und die für sie charakteristische Lagerfähigkeit sowie die zu erwartende Sicherheit aufweist. Zeitlich beschränkt haltbare Waren, unter anderem jene, welche ein Ablaufdatum tragen müssen, sind uns so frisch wie warenspezifisch möglich anzuliefern. Die Lagerfähigkeit von importierten Waren hat der Importeur schriftlich nachzuweisen.
 
4.5.   Waren, die nach in Österreich geltenden Bestimmungen mit einem Prüfzeichen versehen werden müssen, haben dieses Zeichen zu tragen und demnach auch diesen Bestimmungen zu entsprechen.
 
4.6.   Wir werden vom Lieferanten berechtigt, Waren mit ihrem typischen Markennamen oder Aussehen zu Werbezwecken zu nennen und abzubilden.
 
4.7.   Der Lieferant leistet Gewähr, dass keine Patent-, Marken- und Musterschutzrechte verletzt werden, und verpflichtet sich andernfalls zur vollen Schad- und Klagloshaltung des Übernehmers.
 
4.8   Der Lieferant wird uns von allen produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen freistellen, die der Käufer oder Dritte aufgrund von Fehlern der Ware gegen uns geltend machen. Der Lieferant wird uns bei der Abwehr solcher Ansprüche von Anfang an in geeigneter Weise und auf seine Kosten bestmöglich unterstützen, dies vor allem durch entsprechende Informationen sowie durch den Beitritt als Nebenintervenient auf unserer Seite zu einem gegen uns eingeleiteten Verfahren.
 
4.9.   Der Lieferant hat die Waren der gelieferten und zu liefernden Art fortlaufend zu beobachten und uns über allfällige Mängel und Fehler, insbesondere Konstruktions- und Fertigungsfehler, unverzüglich im Einzelnen zu informieren. Dasselbe gilt für Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik. Erweisen sich solche Änderungen gelieferter Waren als mangel- oder fehlerhaft, hat uns der Lieferant hievon umgehend in Kenntnis zu setzen und derartige mangel- oder fehlerhafte Produkte auf eigene Kosten zurückzuholen. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht nach und werden wir deshalb einem Käufer der Ware oder einem Dritten gegenüber nach den in Österreich geltenden Produkthaftungsbestimmungen kosten- oder schadenersatzpflichtig, so verpflichtet sich der Lieferant diesbezüglich zur vollen Schad- und Klagloshaltung.
 
4.10.   Der Lieferant hat die Ware so gekennzeichnet zu liefern, dass sie einem Hersteller oder einem Importeur mit Sitz im EWR-Raum oder dem Lieferanten selbst zugeordnet werden kann.
 
4.11.   Der Lieferant ist verpflichtet, durch deutlichen, dauerhaft an den Waren angebrachten Hinweis auf allfällige Benützungsgefahren aufmerksam zu machen, erforderliche Sicherheitsdatenblätter in der jeweils aktuellen Fassung an uns zu übergeben und uns Informationsmaterial zum Zwecke der Weiterleitung an den Käufer zur Verfügung zu stellen (z.B. Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften etc.). Dieses Informationsmaterial ist inhaltlich derart zu gestalten, dass diesem insbesondere Einsatzzweck, Art der Bedienung, damit verbundene Gefahren sowie Gefahren der widmungswidrigen Verwendung der Waren unmissverständlich zu entnehmen sind und hierdurch ein sicherer und ordnungsgemäßer Gebrauch der Waren gewährleistet ist.
 
 

5. Lieferzeit

5.1.   Lieferungen haben zum vereinbarten Termin bzw. fristgerecht zu erfolgen. Zur Setzung einer Nachfrist sind wir nicht verpflichtet.
 
5.2.   Im Falle nicht termin- bzw. fristgerechter Lieferung steht uns das Recht des sofortigen Rücktritts vom Vertrag zu; dies unbeschadet allfälliger Schadenersatzforderungen (Punkt 10).
 
5.3.   Ebenso sind vereinbarte Anlieferzeiten einzuhalten, widrigenfalls wir zur Zurückweisung der Ware berechtigt sind. Kosten einer deswegen vergeblichen Anlieferung sind vom Lieferanten zu tragen.
 

6. Höhere Gewalt

 

6.1   Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und nicht vorhergesehen werden konnte und entweder die Erfüllung des Vertrages oder die beiderseitig vorausgesetzte Nutzung des Vertragsgegenstands verhindert, wesentlich erschwert oder unwirtschaftlich macht, wie insbesondere Streik, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Cyberkriminalität, Naturkatastrophen oder Naturereignisse wie z.B. Nieder- oder Hochwasser, Eis, Sturm, Energiemangel, Transport- und Verzollungsverzug, behördliche Verfügungen, sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien oder Pandemien (insb. COVID-19), oder andere vergleichbare Fälle.


6.2   Im Falle des Eintritts höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Leistungsfrist des Lieferanten um die Dauer der Höheren Gewalt und einer zusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern. Weiters sind wir berechtigt, vom Vertrag, unabhängig von der Fristverlängerung, während der Dauer der Höheren Gewalt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
 
6.3  Der Lieferant kann aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt sowie der Leistungsfristverlängerung keinerlei Rechte gegen uns geltend machen, insbesondere sind Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Lieferant verzichtet auf die Geltendmachung eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit zusammenhängender Ansprüche.

6.4   Die zuvor genannten Regelungen gelten auch, wenn bei unserem Kunden oder Erfüllungsgehilfen ein Fall Höherer Gewalt eintritt.

 

7. Transport und Übernahme

7.1   Lieferungen haben ausschließlich an den von uns genannten Lieferort und auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Rampe bzw. Lager.

7.2   Kann am vereinbarten Lieferort aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht zugestellt werden, ist mit uns unverzüglich Verbindung aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, hat die Anlieferung an unsere nächstgelegene Betriebsstätte zu erfolgen.

7.3   Wir behalten uns vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw. Restmengen zu stornieren.

7.4   Der Lieferschein muss jedenfalls detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie die genaue Gesamtkollianzahl enthalten. Nur über unser Verlangen sind insbesondere der Endverkaufs- bzw. Listenpreis sowie Auftragsdaten (Auftragsnummer, Bestelldatum, Name des Bestellers, etc.) am Lieferschein auszuweisen.

7.5   Bei Lieferung an eine unserer Betriebsstätten ist der Lieferschein mit allfälligen Frachtpapieren von der Ware getrennt im (Warenannahme-)Büro abzugeben (ausgenommen bei vereinbarter Postzustellung).

7.6   Jede Lieferung bedarf der Ausstellung eines gesonderten Lieferscheines. Lieferungen aus mehreren Aufträgen oder vereinbarte Teillieferungen dürfen somit nicht auf einem einzigen Lieferschein zusammengefasst werden. Ohne auftragskonforme Lieferpapiere erfolgt keine Warenannahme.

7.7   Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächliche stückweise Übernahme erfolgt erst später. § 377 UGB kommt nicht zur Anwendung.

7.8   Die Nichtannahme der Ware durch uns verpflichtet den Lieferanten zur Abholung binnen acht Tagen ab Verständigung. Kommt er unserer erstmaligen Aufforderung zur Abholung nicht nach, sind wir zur Rücklieferung berechtigt.

7.9   Alle Retourlieferungen - aus welchen Gründen immer - gehen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
 

8. Rechnungen und Zahlungsbedingungen

8.1.   Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nur zu den in unserem Auftrag bzw. in bestehenden Rahmenvereinbarungen genannten Bedingungen. Eine Verpackungsverrechnung wird von uns nur gemäß ausdrücklicher Vereinbarung anerkannt.
 
8.2.   Über in unserem Auftrag direkt an unsere Käufer gelieferte Waren ist uns vom Lieferanten die Rechnung (zweifach) samt bestätigtem Liefernachweis unverzüglich zu übermitteln.
 
8.3.   Die Rechnungen müssen den in Österreich diesbezüglich geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Umsatzsteuer entsprechen. Der Lieferant erklärt sein Einverständnis zur Erteilung einer Gutschriftanzeige gemäß § 11 Abs. 8 UStG.
 
8.4   Der Fristenlauf der Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges.
 
8.5   Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen unsere Gegenforderungen aufzurechnen.
 

9. Verpackung und Palettierung

 

9.1   Die Verpackung ist materialmäßig und konstruktiv so zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz des Füllgutes gewährleistet ist.
 
9.2   Jede Versandverpackung hat an entsprechender Stelle die Artikelbenennung, die Anzahl der enthaltenen Verkaufseinheiten sowie die gesetzlichen Prüfzeichen, Symbole und Belehrungen, entsprechend den in Österreich geltenden Bestimmungen auszuweisen.
 
9.3   Warensendungen sind palettiert anzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
 
9.4   Die Palettenladung ist transportsicher zu gestalten und gegen Verrutschen zu sichern. Ein Überschlichten der Palettenstellfläche ist nicht gestattet.
 
9.5   Gegebenenfalls hat der Lieferant durch Beachtung der einschlägigen bahnbehördlichen Verladevorschriften sowie durch Verwendung allenfalls erforderlicher Stauhilfsmittel für eine ausreichende Transportsicherung der Waggonladung zu sorgen.
 
9.6   Der Lieferant ist zur Rücknahme von Verpackung und Palettierung gegen volle Wertverrechnung verpflichtet, soweit hiefür eine Pfandverrechnung erfolgt ist.
 
9.7   Wir behalten uns bei Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen vor, uns hierdurch entstandene Kosten zu verrechnen oder die Annahme der Ware zu verweigern.

10. Ersatzansprüche

10.1   Der Lieferant haftet uns für jeden aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung beziehungsweise mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Soweit wir von dritter Seite deswegen in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant schad- und klaglos zu halten. Demnach haftet uns der Lieferant zumindest in jenem Umfang und auf jene Dauer, wie wir Dritten gegenüber - insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung oder Produkthaftung - zu leisten verpflichtet sind. Der Lieferant hat insbesondere all jene Kosten zu tragen, welche uns aus der Feststellung der Berechtigung der gegen uns erhobenen Ansprüche aus Produktfehlern, einschließlich der Prozesskosten, erwachsen.
 
10.2   Sofern nicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind Regressansprüche gemäß 10.1 jedenfalls dann rechtzeitig erhoben, wenn sie unsererseits innerhalb von drei Monaten ab Erfüllung der Haftungsverpflichtung gegenüber Dritten, längstens jedoch binnen fünf Jahren ab Erbringung der Leistung durch den Lieferanten geltend gemacht werden.
 
10.3  Verletzt der Lieferant seine Vertragspflichten, demnach auch Bestimmungen dieser Allgemeinen Kauf- und Übernahmebedingungen, sind wir berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10 % des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware einzuheben. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1  Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder dritter Personen werden von uns nicht anerkannt.
 
11.2    Werden Forderungen gegen uns an Dritte abgetreten, so sind wir berechtigt, dem Lieferanten die uns aus der Bearbeitung und Durchführung der Zession entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

 

12. Datenverarbeitung

Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen.
Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website.
Auf Verlangen des Lieferanten wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.
 

13. Gerichtsstand, Rechtswahl

Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für Klagenfurt sachlich zuständige Gericht. Anzuwenden ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie internationaler Kollisionsrechtsnormen.

Allgemeine Einkaufs- und Übernahmebedingungen  (Fassung Jänner 2022)

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